Zwar hat die Beschwerdeführerin nach dem ersten Schreiben, oder sogar noch früher, diesen Zustand freiwillig behoben. Da sie aber gleichzeitig signalisierte, sie beabsichtige auch in den kommenden Wintermonaten, erneut einen widerrechtlichen Zustand herbei zu führen, hat die Gemeinde zu Recht eine baupolizeiliche Verfügung erlassen, mit der sie der Beschwerdeführerin generell untersagte, Mistlager auf Naturboden zu erstellen.