Die Dauer der Lagerung von Mist auf unbefestigtem Boden durch die Beschwerdeführerin überschreitet die maximal zulässige Lagerdauer während den Wintermonaten. Während des letzten Winters herrschte auf den von ihr bewirtschafteten Parzellen somit ein widerrechtlicher Zustand und die Baupolizeibehörde war nach dem Hinweis des AWA verpflichtet, dagegen vorzugehen. Die Gemeinde hat daher zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach dem ersten Schreiben, oder sogar noch früher, diesen Zustand freiwillig behoben.