Aus Gründen des Gewässerschutzes ist gemäss Art. 19 KGV7 Mist grundsätzlich auf betonierten Platten zu lagern. Das Merkblatt für den Umgang mit Hofdünger, Kompost und das Lagern/Zwischenlagern des AWA konkretisiert, dass während den Wintermonaten Mist 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2. 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV; BSG 821.1). RA Nr. 120/2018/72 5 auf unbefestigtem Boden bis maximal sechs Wochen gelagert werden darf und abzudecken ist.