Zwar hat sie ihr nicht detailliert aufgezeigt, unter welchen Bedingungen das Lagern zeitweise möglich wäre, allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Mitteilung ein Bild von der Problematik machen. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin das Merkblatt bereits zu diesem Zeitpunkt zuzustellen. Die Gemeinde hat mit dem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 3. Baupolizeiliches Verfahren