Mit der schriftlichen Stellungnahme konnte sich die Beschwerdeführerin genügend äussern, es kann entsprechend offen gelassen werden, ob zusätzlich eine mündliche Besprechung stattgefunden hat oder nicht. Mit dem ersten Schreiben hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass das Lagern von Mist auf Naturboden grundsätzlich nicht zugelassen ist. Zwar hat sie ihr nicht detailliert aufgezeigt, unter welchen Bedingungen das Lagern zeitweise möglich wäre, allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Mitteilung ein Bild von der Problematik machen.