Die Gelegenheit zu einem Sachverhalt Stellung nehmen zu können, dient der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese hat im vorliegenden Fall ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht auf allen von der Gemeinde aufgeführten, aber auf einigen Parzellen in der Landwirtschaftszone immer wieder Mist auch für längere Zeit auf Naturboden lagert. Mit der schriftlichen Stellungnahme konnte sich die Beschwerdeführerin genügend äussern, es kann entsprechend offen gelassen werden, ob zusätzlich eine mündliche Besprechung stattgefunden hat oder nicht.