a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum tatsächlich vorliegenden Sachverhalt zu äussern. Der Brief der Gemeinde sei inhaltlich nicht korrekt verfasst gewesen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihr mit diesem Schreiben das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Es habe entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung keine mündliche Besprechung stattgefunden und das Merkblatt für den Umgang mit Hofdünger sei ihr erst zusammen mit der Verfügung zugestellt worden.