2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 9. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, auf die von der Gemeinde erhobene Gebühr sei zu verzichten. Sie macht insbesondere geltend, die Gemeinde habe ihr rechtliches Gehör verletzt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und gab ihr Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen