Mit Wiederherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2018 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, auf sämtlichen von ihr bewirtschafteten Parzellen dürfe kein Mistlager auf Naturboden erstellt werden. Ein Zwischenlager auf dem Felde sei für maximal sechs Wochen erlaubt und abzudecken. Mit gleicher Verfügung auferlegte die Gemeinde der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 220.00.