Mit Schreiben vom 24. September 2018 erläuterte die Beschwerdeführerin, nicht alle von der Gemeinde aufgeführten Parzellen würden von ihr bewirtschaftet. Auf den von ihr bewirtschafteten Parzellen sei der Mist bereits im Frühjahr ausgebracht worden. Einige Parzellen seien nicht erschlossen und könnten nur auf dem Luftweg erreicht werden, daher sei dort kein betonierter Mistplatz errichtet. Der Mist werde dort aber jeweils möglichst kurzzeitig gelagert. RA Nr. 120/2018/72 2