a) Der Ersatzvornahmeverfügung fehlt es bezüglich aller darin geregelten Gegenstände (Treppenhausanbau, Glaswindfang und Attikageschoss) an der zugrunde liegenden Wiederherstellungsverfügung (vgl. E. 3 und 4). Sie ist daher aufzuheben. Die Gemeinde muss betreffend Treppenhausanbau und Glaswindfang zunächst über das nachträgliche Baugesuch befinden und im Falle des Bauabschlags erneut die Wiederherstellung inkl. Fristansetzung verfügen (vgl. E. 3d). Bezüglich Attikageschoss muss sie die Wiederherstellung inkl. Fristansetzung (erneut) verfügen (vgl. E. 4d). 28 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16