d) Da der Ersatzvornahmeverfügung betreffend Attikageschoss die zugrunde liegende Wiederherstellungsverfügung fehlt, ist sie aufzuheben. Die Gemeinde muss bezüglich Attikageschoss zunächst die Wiederherstellung verfügen. Dabei hat sie die Voraussetzungen der Wiederherstellung gemäss Art. 47 Abs. 6 BewD (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Vertrauensgrundsatz) zu prüfen und den Entscheid entsprechend zu begründen.29 Zudem ist dem Beschwerdeführer zwingend eine angemessene Frist zu setzen, damit dieser die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands selbst vornehmen kann (Art. 46 Abs. 2 BauG).30