Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 angeordnete Wiederherstellung wurde mit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs "aufgeschoben" (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Diese Anordnung lebt mit dem Bauabschlag nicht von selbst wieder auf: Gemäss den ausdrücklichen Vorgaben in Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG muss die Wiederherstellung gleichzeitig mit dem Bauabschlag zwingend (erneut) verfügt und es muss eine neue Frist angesetzt werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).28 Daher stellt auch die Verfügung vom 14. Dezember 2017 betreffend das Attikageschoss keine zugrunde liegende, rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung dar.