Gemäss den oben genannten Vorgaben des Baugesetzes hätte die Gemeinde gleichzeitig mit dem Bauabschlag (erneut) die Wiederherstellung anordnen müssen und eine neue Frist zur Wiederherstellung setzen müssen. Diese Anordnung ist unterblieben. Es mangelt daher auch bezüglich der Ersatzvornahme für das Attikageschoss an einer zugrunde liegenden, rechtskräftigen Wiederherstellungsanordnung. 25 Vgl. Schreiben zur Projektänderung vom 16. Januar 2018 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13b RA Nr. 120/2018/71 14