Mit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs wurde die mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 angeordnete Wiederherstellung aufgeschoben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). In der Verfügung vom 13. Februar 2018 hat die Gemeinde die "Ausnahmegesuche für den unterschrittenen minimalen Rücksprung des Attikageschosses und für die überschrittene Ausnützungsziffer nicht genehmigt" und damit dem nachträglichen Baugesuch betreffend Attika (jedenfalls sinngemäss) den Bauabschlag erteilt. Gemäss den oben genannten Vorgaben des Baugesetzes hätte die Gemeinde gleichzeitig mit dem Bauabschlag (erneut) die Wiederherstellung anordnen müssen und eine neue Frist zur Wiederherstellung setzen müssen.