c) Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hat die Gemeinde für das Attikageschoss die Wiederherstellung angeordnet und gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben. Der Beschwerdeführer hat in der Folge ein als "Projektänderung" bezeichnetes, nachträgliches Baugesuch eingereicht. Mit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs wurde die mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 angeordnete Wiederherstellung aufgeschoben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).