a) Der Beschwerdeführer hat das Attikageschoss nicht gemäss Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR23 bzw. der Baubewilligung ausgeführt, denen zufolge eine Rückversetzung um 2,50 m gefordert ist. In Abweichung zur Baubewilligung wird das geforderte Mass für den Rücksprung allseitig um 15 cm nicht eingehalten. Dies führt zu einer grösseren bewohnbaren Fläche des Attikageschosses und zu einer Überschreitung der Ausnützungsziffer.24