46 Abs. 2 Bst. e BauG). Diese (allfällig) zu erlassende Wiederherstellungsverfügung wird die Gemeinde, sofern der Beschwerdeführer die (allfällige) Wiederherstellung nicht selbst fristgerecht und vollständig vornimmt, mittels Ersatzvornahme durchsetzen können und müssen. RA Nr. 120/2018/71 12 4. Ersatzvornahme Attikageschoss