Ist das Baugesuch formell korrekt, so hat die Gemeinde inhaltlich darüber zu entscheiden. Im Falle der nachträglichen vollständigen oder teilweisen Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellung im entsprechenden Umfang dahin (Art. 46 Abs. 2 Bst. c und Bst. d BauG). Wird das nachträgliche Baugesuch abgewiesen (Bauabschlag) hat die Baubewilligungsbehörde zugleich (erneut) darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, und dafür eine neue Frist zu setzten (Art. 46 Abs. 2 Bst.