d) Da der Ersatzvornahmeverfügung betreffend Treppenhausanbau und Glaswindfang die zugrunde liegende Wiederherstellungsverfügung fehlt, ist sie aufzuheben. Die Gemeinde muss in einem nächsten Schritt über das (fristgereicht eingereichte) nachträgliche Baugesuch betreffend Treppenhausanbau und Glaswindfang befinden. Sollte das Baugesuch mangelhaft sein und auch innert angesetzter Frist nicht verbessert werden, so gilt es als zurückgezogen (Art. 18 BewD). In diesem Fall hat die Gemeinde die Wiederherstellung neu zu verfügen. Ist das Baugesuch formell korrekt, so hat die Gemeinde inhaltlich darüber zu entscheiden.