Die Gemeinde hat die Verfügung vom 20. November 2017 zwar nicht förmlich mit einer späteren Verfügung aufgehoben. Nach Treu und Glauben kann sie sich jedoch nicht auf eine frühere Verfügung – nämlich diejenige vom 20. November 2017 – berufen, wenn sie diese durch Erlass der späteren Verfügung vom 14. Dezember 2017 inhaltlich übersteuert hat.