Die Gemeinde kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit Verfügung vom 20. November 2017 eine korrekte Wiederherstellungsverfügung erlassen habe, die nicht angefochten wurde und damit eine rechtskräftige, der Ersatzvornahmeverfügung zugrundeliegende Wiederherstellungsverfügung bestehe. Es wäre widersprüchlich zu behaupten, es liege eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vor und gleichzeitig in der gleichen Sache mit einer späteren Verfügung eine neue Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen. Die Gemeinde hat die Verfügung vom 20. November 2017 zwar nicht förmlich mit einer späteren Verfügung aufgehoben.