Pläne 1 bis 12 der Projektänderung vom 15. Januar 2018 (mit Eingangsstempel vom 18.1.2018) sowie Verfügung vom 13.02.2018: Einleitungssatz 22 Verfügung vom 13.02.2018, Ziff. 2 RA Nr. 120/2018/71 11 ansetzen müssen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Dies ist nicht geschehen. Der Ersatzvornahmeverfügung fehlt es somit bezüglich Treppenhausanbau und Glaswindfang an einer ihr zugrunde liegenden, rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung (Sachverfügung).