Diese Formulierung lässt weder auf eine Baubewilligung noch auf einen Bauabschlag schliessen. Die Gemeinde hat daher noch nicht über das nachträglich eingereichte Baugesuch entschieden. Zusammen mit dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch hätte sie zudem erneut über die Wiederherstellung entscheiden und hierfür eine neue Frist 18 Vgl. Verfügung vom 03.10.2017, Ziff. 3 19 Vgl. Verfügung vom 20.11.2017, Ziff. 1 und 2 20 Vgl. Verfügung vom 14.12.2017, Ziff. 2 21 Vgl. Vorakten Gemeinde (grüne Mappe): Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2018 sowie