Reicht der Bauherr innert der gesetzten Frist ein nachträgliches Baugesuch ein, so hat die Baupolizeibehörde über dieses zu entscheiden, also entweder die Baubewilligung, allenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen oder den Bauabschlag zu verfügen. Nach der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs verfügte die Gemeinde wie erwähnt Folgendes22: "Die Projektänderungen für den Treppenhausanbau, für den Windfang beim Treppenhaus im Erdgeschoss […] könnten bewilligt werden. Voraussetzung ist das erteilte Näherbaurecht des Grundeigentümers der Parzelle Nr. D.________, E.________strasse 26." Diese Formulierung lässt weder auf eine Baubewilligung noch auf einen Bauabschlag schliessen.