Die Gemeinde hat daher (korrekt) erneut den Rückbau angeordnet und dafür eine Frist angesetzt unter Androhung der Ersatzvornahme.19 Sie hat damit eine vollstreckbare Wiederherstellungsverfügung erlassen. Nach Ablauf der Frist zur Wiederherstellung hat die Gemeinde aber nicht die Ersatzvornahme verfügt, sondern sie hat vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Fristerstreckung für das Einreichen einer "Projektänderung" (sinngemäss eines nachträglichen Baugesuchs) für die "Lösung für den überhöhten Treppenhausaufbau" und für den "Windfang beim Treppenhaus im Erdgeschoss" erteilt