c) Betreffend Treppenhausanbau und Glaswindfang hat die Gemeinde zunächst (korrekt) die Wiederherstellung verfügt und gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben.18 In der gesetzten Frist zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs ist offenbar kein solches eingegangen. Die Gemeinde hat daher (korrekt) erneut den Rückbau angeordnet und dafür eine Frist angesetzt unter Androhung der Ersatzvornahme.19 Sie hat damit eine vollstreckbare Wiederherstellungsverfügung erlassen.