Ein rechtzeitig eingereichtes Gesuch hat zur Folge, dass die Wiederherstellungsverfügung vorläufig aufgeschoben wird.16 Im Falle der nachträglichen vollständigen oder teilweisen Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellung im entsprechenden Umfang dahin (Art. 46 Abs. 2 Bst. c und Bst. d BauG). Wird das nachträgliche Baugesuch abgewiesen (Bauabschlag) hat die Baubewilligungsbehörde zugleich (erneut) darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Auch in diesem Fall fällt die ursprüngliche Wiederherstellungsverfügung dahin.17