Siehe auch VGE 2010/412 vom 8. Februar 2011, E. 2.1 mit Hinweisen RA Nr. 120/2018/71 9 - In der angefochtenen Ersatzvornahmeverfügung vom 2.10.2018 verfügt die Gemeinde betreffend Treppenhausanbau und Glaswindfang: "Die Gemeinde wird nach in Rechtskrafttretung dieser Ersatzvornahmeverfügung die Rückbauarbeiten selber an die Hand nehmen bzw. durch eine beauftragte Unternehmung vornehmen lassen." Der Beschwerdeführer hat u.a. betreffend die beiden Bauteile Treppenhausanbau und Glaswindfang am 16. Januar 2018 eine "Projektänderung" eingereicht.14