Für diese beiden Bauteile hat die Gemeinde in ihren baupolizeilichen Verfügungen (soweit interessierend) folgende Anordnungen getroffen: - Mit Verfügung vom 3.10.2017 hat die Gemeinde den Rückbau angeordnet und eine 30-tägige Frist "gewährt", um "eine allfällige Projektänderung einzureichen". - Mit Verfügung vom 20.11.2017 hat sie den Rückbau angeordnet mit Fristansetzung bis Ende Dezember 2017 und die Ersatzvornahme angedroht. - Mit Verfügung vom 14.12.2017 hat sie dem Gesuch um Fristerstreckung zum Teil entsprochen und im Dispositiv festgehalten: "Der Bauherrschaft steht es nach wie vor frei, eine Projektänderung einzureichen."