Bei Projektänderungen seien die bisher am Verfahren Beteiligten anzuhören, was nicht geschehen sei. Zudem habe die Gemeinde keine Frist zur Präzisierung des Projektänderungsgesuchs gesetzt. Schliesslich bezweifelt der Beschwerdeführer, ob die Zuständigkeit der Gemeinde für die Behandlung der Projektänderung gegeben sei, da dazu kein Meinungsaustausch mit dem Regierungsstatthalteramt erfolgt sei. RA Nr. 120/2018/71 6