Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Vorgehen der Gemeinde widersprüchlich sei, da diese in der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Februar 2018 die nachträgliche Bewilligung für die Projektänderungen für den Treppenhausanbau, den Windfang im Erdgeschoss sowie die Änderung der Erker im Bereich der Attika in Aussicht gestellt habe und nun unter anderem die Ersatzvornahme dieser baulichen Abweichungen fordere. Zudem sei entgegen der Auffassung der Gemeinde lediglich für den Windfang im Erdgeschoss ein Näherbaurecht nötig. Bei Projektänderungen seien die bisher am Verfahren Beteiligten anzuhören, was nicht geschehen sei.