c) das Attikageschoss auf das durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern am 19. April 2016 bewilligte Mass zurückbauen" Zudem weist die Gemeinde darauf hin, dass die Obergeschosse und das Attikageschoss zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme unbewohnt sein müssten, damit die Rückbau- und Wiederherstellungsarbeiten ausgeführt werden könnten (Ziff. 3). Es sei dem Beschwerdeführer jedoch auch unbenommen, die erwähnten Rückbauarbeiten selbst vorzunehmen (Ziff. 5).