In der angefochtenen Verfügung verweist die Gemeinde auf die bisher ergangenen Verfügungen vom 20. November 2017, 14. Dezember 2017 sowie 13. Februar 2018. Diese seien in Rechtskraft erwachsen "ohne dass Herr Mena diesen nachgekommen" sei. Es müsse sogar festgestellt werden, dass die Wohnungen in den Obergeschossen und im Attikageschoss vermietet und bewohnt würden. Die Gemeinde sei daher gezwungen, zur Ersatzvornahme zu schreiten. Die Gemeinde werde nach in "Rechtskrafttretung dieser Ersatzvornahme die Rückbauarbeiten selber an die Hand nehmen bzw. durch eine Unternehmung vornehmen lassen." Diese betreffen gemäss Ziffer 1 die folgenden Massnahmen: