Umsetzung der geforderten baulichen Massnahmen". In Ziffer 6 der Verfügung wies sie darauf hin, dass diese unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit "sofort vollstreckbar" sei. Mit Datum vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein "Projektänderungsgesuch / Gesuch um Ausnahme" ein.7 Darauf bestätigte die Gemeinde mit "verfahrensleitender Verfügung" vom 13. Februar 20188 den Eingang des Projektänderungs- bzw. Ausnahmegesuchs vom 16. Januar 2018.