Dies führe zu einer grösseren bewohnbaren Fläche des Attikageschosses und zu einer Überschreitung der Ausnützungsziffer. Die Gemeinde gewährte dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis 16. Januar 2018 und gab ihm Gelegenheit eine Projektänderung einzureichen; diese hat laut Ziffer 2 der Verfügung "mindestens folgende Elemente" zu enthalten: "- Lösung für den überhöhten Treppenhausaufbau - Windfang beim Treppenhaus im Erdgeschoss - Falsch ausgeführte Höhe der Erker - Unterschrittener minimaler Rücksprung des Attikageschosses - Überschreitung der AZ"