Mit "Fristerstreckungsverfügung" vom 14. Dezember 20176 wies die Gemeinde darauf hin, dass bei einer weiteren Baukontrolle am Objekt festgestellt worden sei, dass die Erker "in der Höhe" nicht gemäss Baubewilligung, sondern bis auf die "Höhe der max. Gebäudehöhe, sprich oberkant Brüstung des Attikageschosses" reichten. Zudem sei bei der gleichen Baukontrolle festgestellt worden, dass das minimale Mass gemäss GBR von 2,50 m für den Rücksprung des Attikageschosses nicht eingehalten sei. Gemäss Messungen der Gemeinde werde das Mass allseitig um 15 cm unterschritten. Dies führe zu einer grösseren bewohnbaren Fläche des Attikageschosses und zu einer Überschreitung der Ausnützungsziffer.