Mit "Wiederherstellungsverfügung" vom 20. November 20174 stellte die Gemeinde fest, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2017 rechtskräftig geworden sei und die Bauherrschaft keine Projektänderung eingereicht habe. Die Gemeinde ordnete bezüglich Treppenhausanbau und Glaswindfang den Rückbau bis Ende Dezember 2017 unter Androhung der Ersatzvornahme an. Die Gemeinde wies "unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit" auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung hin (Ziff. 1 bis 4 der Verfügung). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung von drei Monaten zur Einreichung einer Projektänderung.5