2. Mit "Baueinstellungsverfügung" vom 3. Oktober 20172 stellte die Gemeinde Lengnau gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass der Treppenhausanbau höher als baubewilligt ausgeführt werde. Dabei springe dieser Bauteil über die maximale Gebäudehöhe und über das zulässige Mass eines Steildachs hinaus. Ebenso sei festgestellt worden, dass im Erdgeschoss der verglaste Teil des Treppenhauses bis auf EG-Niveau erstellt worden sei, was nicht dem bewilligten Projekt entspreche.