Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'797.80 (Honorar Fr. 6'000.--, Auslagen Fr. 311.80, Mehrwertsteuer Fr. 486.--) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Worb vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung.