Bei den umstrittenen Punkten (Lüftungsanlage und Geruchsemissionen) und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.-- als angemessen. 17 VGE 2016/82 vom 6. April 2017, E. 4.2 18Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 19 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 120/2018/6 13