Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG19). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da neben dem Schriftenwechsel lediglich ein Zusatzbericht des beco, Immissionsschutz, eingeholt wurde, zu dem im Rahmen der Schlussbemerkungen Stellung genommen werden konnte. Bei den umstrittenen Punkten (Lüftungsanlage und Geruchsemissionen) und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen.