a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV16). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1’000.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführenden eine Strafanzeige bzw. Busse beantragen. Dies ist jedoch von so untergeordneter Bedeutung,