Daraus ist zu schliessen, dass die Abluft des grossen Abferkelstalls teilweise diffus über die Fassaden erfolgen könnte.12 Damit ist fraglich, ob der Beschwerdegegner eine funktionierende Lüftung installiert hat, wie sie in der Baubewilligung vom 4. November 2013 inklusive Mindestabstandberechnung vorausgesetzt wurde: Nur unter der Voraussetzung, dass die Lüftung die Emissionen zuverlässig und vollständig über den Kamin abgibt, durfte in der Mindestabstandsberechnung der Emissionspunkt für den Stall 2 vom Stallmittelpunkt an den Standort des Kamins verlagert werden;