Die Verwendung einer strengeren Mindestabstandsberechnung steht hier somit nicht zur Diskussion. Insofern muss auf die von den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Beschwerde eingereichte Mindestabstandsberechnung vom 12. Februar 2018 nicht näher eingegangen werden. Immerhin sei erwähnt, dass diese Berechnung von einem einzigen Abluftkamin für den Abferkelstall und den Ferkelaufzuchtstall ausgeht und diese beiden Ställe als einen einzigen Stall behandelt. Dabei wird als Emissionspunkt der Abluftkamin des näher bei den Beschwerdeführenden liegenden Abferkelstalls angenommen.