h) Für eine vom Entscheid der BVE vom 4. November 2013 abweichende Mindestabstandsberechnung besteht im vorliegenden Zusammenhang kein Raum. Die Baubewilligung wurde damals gestützt auf diese Mindestabstandsberechnung erteilt. Die Prüfung, ob eine Abweichung von der Baubewilligung vorliegt, muss sich somit auf diese Mindestabstandsberechnung abstützen.