Auch diese halben Mindestabstände werden gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden eingehalten. Somit waren die heute umstrittenen Leistungsmerkmale der Lüftung hinsichtlich Quellhöhe nicht relevant für die Erteilung der Baubewilligung vom 4. November 2013. Folglich sind diese Leistungsmerkmale auch nicht indirekt Teil dieser Baubewilligung geworden. Die Einhaltung dieser Leistungsmerkmale kann daher nicht im Rahmen eines baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahrens aufgrund einer Abweichung zur Baubewilligung vom 4. November 2013 verlangt werden.