Ställe 1 und 2 spielt ohnehin keine Rolle. Bei Kaminlüftungen senkrecht über Dach, die die Voraussetzungen für den Faktor 0.8 nicht erfüllen, ist der Faktor 1.0 zu verwenden. Wenn man auf die Mindestabstandsberechnung abstellt, wie sie in Erwägung 5 des Entscheids der BVE vom 4. November 2013 als für richtig befunden wurde, ergeben sich bei Verwendung des Faktors 1.0 für die Lüftung der Ställe 1 und 2 halbe Mindestabstände für die Ställe 1 bis 4 von 46, 42, 36 und 44 m. Auch diese halben Mindestabstände werden gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden eingehalten.