g) Denkbar ist jedoch, dass Leistungsmerkmale der Lüftung indirekt Teil der Baubewilligung geworden sind. So wurde die Baubewilligung gestützt auf eine Mindestabstandsberechnung bei Tierhaltungsanlagen erteilt. In dieser Berechnung wurde bei den Ställen 1 und 2 bei der Lüftung ein privilegierter Faktor von 0.8 berücksichtigt. Ein solcher ist für Kaminlüftungen senkrecht über Dach vorgesehen. Dabei müssen die Abluftaustrittshöhe (Abluftkaminhöhe) mehr als 1.5 m und die Quellhöhe im Winter mehr als 3 m über dem höchsten Dachpunkt von Gebäuden in 30 m Umkreis liegen; zudem muss die Abluftaustrittshöhe mehr als 10 m betragen.