Zudem ist dieser Verbindungskanal nicht wie geplant mit einer Breite von 0.35 m sondern mit einer Breite von 0.40 m realisiert worden.6 Diese baulichen Abweichungen sind jedoch so gering, dass sie für sich alleine kaum baubewilligungspflichtig sein dürften und folglich für sich alleine wohl nicht zum Gegenstand einer Wiederherstellungsverfügung gemacht werden können. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde denn auch nicht die Anpassung der baulichen Abweichungen an den bewilligten Zustand, soweit damit nicht eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Lüftung verbunden ist.